Allgemeine Geschäfts­bedingungen für Veranstaltungen

1. Geltung der AGB

1.1 Ist der Ver­an­stal­ter Unter­neh­mer, gel­ten für alle Leis­tun­gen, wel­che die AXICA Kon­gress- und Tagungs­zen­trum Pari­ser Platz 3 GmbH („Dienst­leis­ter“) nach die­sem Ver­trag zu erbrin­gen hat, aus­schließ­lich die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­stim­mun­gen („AGB“).
1.2 Sämt­li­chen ent­ge­gen­ste­hen­den und/oder zusätz­li­chen all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­an­stal­ters wird widersprochen.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1 Soweit nicht aus­drück­lich anders ver­merkt, sind Ange­bo­te des Dienst­leis­ters als Auf­for­de­rung an den Ver­an­stal­ter zu wer­ten, ein Ange­bot über die Durch­füh­rung einer Ver­an­stal­tung abzu­ge­ben (invi­ta­tio ad offe­ren­dum). Der Ver­an­stal­ter ist an sein Ange­bot für die Dau­er von 14 Tagen seit Absen­dung gebun­den. Der Ver­trag kommt erst zustan­de, wenn der Dienst­leis­ter das Ange­bot in Text­form (z. B. schrift­lich, per E‑Mail oder per Tele­fax) annimmt.
2.2 Ange­bo­te des Ver­an­stal­ters bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Text­form. Soweit im Ein­zel­fall nicht aus­drück­lich anders ver­ab­re­det, bedür­fen Neben­ab­re­den, Ergän­zun­gen und/oder Ände­run­gen des Ange­bots eben­falls der Textform.

3. Gegenstand des Vertrages

3.1 Der Ver­trag umfasst je nach Wunsch des Ver­an­stal­ters ver­schie­de­ne Ele­men­te:
3.1.1 Mie­tet der Ver­an­stal­ter Räu­me in dem Gebäu­de Pari­ser Platz 3, 10117 Ber­lin („Objekt“), ent­hält der Ver­trag miet­recht­li­che Ele­men­te.
3.1.2 Mie­tet der Ver­an­stal­ter Räu­me außer­halb des Objekts, ent­hält der Ver­trag mak­ler­recht­li­che Ele­men­te.
3.1.3 Stellt der Dienst­leis­ter dem Ver­an­stal­ter Ton‑, Licht- und IT-Tech­nik zur Ver­fü­gung, ent­hält der Ver­trag miet- und dienst­recht­li­che Ele­men­te.
3.1.4 Lie­fert der Dienst­leis­ter dem Ver­an­stal­ter Essen und Geträn­ke („Cate­ring“), ent­hält der Ver­trag dienst­recht­li­che Ele­men­te.
3.2 Ande­re Leis­tun­gen als in Zif­fer 3.1 benannt erbringt der Dienst­leis­ter nicht.
3.3 Die Ver­ant­wor­tung für die Pla­nung und die Durch­füh­rung der Ver­an­stal­tung ins­ge­samt trägt der Ver­an­stal­ter. Ins­bes. zeich­net der Ver­an­stal­ter ver­ant­wort­lich für
3.3.1 die Sicher­heit der Teil­neh­mer und der von ihnen mit­ge­brach­ten Sachen,
3.3.2 die Beach­tung von Rech­ten Drit­ter, ins­bes. Zei­chen- und Leis­tungs­schutz­rech­ten, wäh­rend der Ver­an­stal­tung, ein­schließ­lich der Ein­ho­lung der Ein­wil­li­gung von Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten, die Nut­zungs­rech­te an Wer­ken wahr­neh­men, und dem Über­sen­den einer Auf­stel­lung der bei der Ver­an­stal­tung genutz­ten Wer­ke und der Zah­lung der Ver­gü­tung an die­se,
3.3.3 die Beauf­tra­gung Drit­ter (bspw. Red­ner, Künst­ler) und die Klä­rung, ob sie ihre Leis­tung am Ver­an­stal­tungs­ort erbrin­gen dür­fen, und
3.3.4 das Bestehen einer aus­rei­chen­den Ver­an­stal­tungs­ver­si­che­rung. Eine Ver­an­stal­tungs­ver­si­che­rung gilt als aus­rei­chend, wenn sie Per­so­nen­schä­den mit mind. 5 Mio. EUR, Sach­schä­den mit mind. 5 Mio. EUR und Ver­mö­gens­schä­den mit mind. 0,1 Mio. EUR abdeckt, die im Zusam­men­hang mit der Ver­an­stal­tung auf­tre­ten, und nach ihren Bedin­gun­gen markt­üb­lich ist.
3.4 Hat der Dienst­leis­ter ein Cate­ring zu stel­len, ist es dem Ver­an­stal­ter unter­sagt, Drit­te mit einem Cate­ring zu beauf­tra­gen, Hilfs­per­so­nal für das Cate­ring des Dienst­leis­ters zu beschäf­ti­gen oder Lebens­mit­tel mit­zu­brin­gen.
3.5 Der Ver­an­stal­ter stellt den Dienst­leis­ter von der Pflicht, die Ein­wil­li­gung von Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten ein­zu­ho­len, eine Auf­stel­lung nach § 42 Abs. 2 VGG an die Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft zu über­sen­den und an die­se eine Ver­gü­tung zu zah­len, frei. Unab­hän­gig von S. 1 hat der Ver­an­stal­ter dem Dienst­leis­ter bin­nen 1 Woche nach dem Ende der Ver­an­stal­tung eine Auf­stel­lung nach § 42 Abs. 2 VGG und einen Nach­weis, dass er die­se an die Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft über­sandt hat, vorzulegen.

4. Änderungen der Veranstaltung

4.1 Die Ver­ein­ba­run­gen im Ver­trag zur Ver­an­stal­tung sind ver­bind­lich.
4.2 Die Ände­rung der vom Dienst­leis­ter zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen bedarf einer schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung („Nach­trag“). Aus­ge­nom­men hier­von ist die Ände­rung der im Ver­trag genann­ten Teil­neh­mer­zahl um bis zu 3% („zuge­las­se­ne Ände­rung“). Eine sol­che zuge­las­se­ne Ände­rung ändert die ver­ein­bar­ten Prei­se nicht. Ein Anspruch des Ver­an­stal­ters auf Abschluss eines Nach­trags besteht nicht.
4.3 Führt die Ände­rung der Zahl der Teil­neh­mer bei einer Ver­an­stal­tung im Objekt dazu, dass der ver­ein­bar­te Raum über­be­legt wäre, kann der Dienst­leis­ter sei­ne Zustim­mung zur Ände­rung der Teil­neh­mer­zahl davon abhän­gig machen, dass der Ver­an­stal­ter einen grö­ße­ren Raum im Objekt mietet.

5. Preise, Mindestumsatz

5.1 Es gel­ten die im Ver­trag und in der Kos­ten­schät­zung ver­ein­bar­ten Prei­se. Ist ein Nach­trag oder eine wei­te­re Kos­ten­schät­zung ver­ein­bart, gel­ten die hier­in bestimm­ten Prei­se, sofern sie von den Prei­sen im Ver­trag oder der die­ser bei­gefüg­ten Kos­ten­schät­zung abwei­chen. Sind meh­re­re Nach­trä­ge oder Kos­ten­schät­zun­gen ver­ein­bart, gilt Satz 2 mit der Maß­ga­be, dass der letz­te Nach­trag bzw. die letz­te Kos­ten­schät­zung maß­ge­bend ist.
5.2 Liegt der Beginn der Ver­an­stal­tung mehr als 6 Wochen nach dem Wirk­sam­wer­den des Ver­tra­ges, ist der Dienst­leis­ter nach bil­li­gem Ermes­sen berech­tigt, den Preis für den betrof­fe­nen Leis­tungs­teil zu erhö­hen, wenn sich sei­ne Geste­hungs­kos­ten für den Zeit­punkt der Leis­tungs­er­brin­gung gegen­über dem Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens des Ver­tra­ges erhöht haben und der ursprüng­li­che Preis in der Kos­ten­schät­zung geson­dert aus­ge­wie­sen ist. Das Preis­an­pas­sungs­recht ist auf den Pro­zent­satz der Stei­ge­rung der Geste­hungs­kos­ten begrenzt und besteht nur, wenn und soweit die gestie­ge­nen Geste­hungs­kos­ten in ande­ren Posi­tio­nen kom­pen­siert wer­den. Der Dienst­leis­ter hat den Ver­an­stal­ter unver­züg­lich auf eine sol­che Ände­rung der Geste­hungs­kos­ten hin­zu­wei­sen, damit der Ver­an­stal­ter gege­be­nen­falls die­sen Leis­tungs­teil ändern kann. Der Ver­an­stal­ter hat spie­gel­bild­lich einen Anspruch auf Preis­re­du­zie­rung, wenn sich die Geste­hungs­kos­ten in einer Posi­ti­on redu­zie­ren, soweit die­se Reduk­ti­on nicht durch Kos­ten­stei­ge­rung an ande­rer Stel­le aus­ge­gli­chen wird.
5.3 Alle Prei­se ver­ste­hen sich zzgl. USt. Es obliegt dem Ver­an­stal­ter nach­zu­wei­sen, dass für die Ver­an­stal­tung kei­ne Umsatz­steu­er zu ent­rich­ten ist.
5.4 Unter­schrei­tet die Ver­gü­tung der vom Ver­an­stal­ter an einem Tag in Anspruch genom­me­nen Cate­ring-Dienst­leis­tun­gen den in der Kos­ten­schät­zung ver­ein­bar­ten Cate­ring-Min­dest­um­satz, hat der Ver­an­stal­ter für die­sen Tag den Cate­ring-Min­dest­um­satz zu zah­len.
5.5 Erbringt der Dienst­leis­ter über den in der Kos­ten­schät­zung ver­ein­bar­ten Umfang hin­aus eine Dienst­leis­tung für den Ver­an­stal­ter („zusätz­li­che Dienst­leis­tung“), hat der Ver­an­stal­ter für die zusätz­li­che Dienst­leis­tung die in der Kos­ten­schät­zung genann­te Ver­gü­tung zu zah­len.
5.6 Der Dienst­leis­ter rech­net über die von ihm im Zusam­men­hang mit der Ver­an­stal­tung erbrach­ten Leis­tun­gen ab. Ein­wen­dun­gen gegen die Rech­nung hat der Ver­an­stal­ter bin­nen einer Woche ab Zugang der Rech­nung in Text­form zu erhe­ben. Erhebt er bin­nen die­ser Frist kei­ne Ein­wen­dung, gilt die Rech­nung als aner­kannt.
5.7 Zah­lun­gen hat der Ver­an­stal­ter unbar durch Über­wei­sung auf das in der Kos­ten­schät­zung benann­te Bank­kon­to des Dienst­leis­ters vorzunehmen.

6. Vorauszahlung

6.1 Der Ver­an­stal­ter hat als Sicher­heit für die Zah­lungs­an­sprü­che des Dienst­leis­ters eine Vor­aus­zah­lung zu leis­ten.
6.2 Sind die Höhe und Fäl­lig­keit der Vor­aus­zah­lung nicht im Ver­trag bestimmt, beträgt die Vor­aus­zah­lung 50% des im Ver­trag benann­ten Gesamt­prei­ses zzgl. USt. und ist zwei Wochen nach Wirk­sam­wer­den des Ver­tra­ges zur Zah­lung fäl­lig. Sind Vor­aus­zah­lun­gen im Ver­trag bestimmt, die zusam­men den im Ver­trag bestimm­ten Gesamt­preis zzgl. USt. nicht errei­chen, hat der Ver­an­stal­ter die Dif­fe­renz zwi­schen der Sum­me der Vor­aus­zah­lun­gen und dem Gesamt­preis zzgl. USt. spä­tes­tens eine Woche vor Beginn der Ver­an­stal­tung zu zah­len.
6.3 Abwei­chend von Zif­fer 6.2 beträgt die Vor­aus­zah­lung 100% des im Ver­trag benann­ten Gesamt­prei­ses zzgl. USt. und ist sofort zur Zah­lung fäl­lig, wenn die Ver­an­stal­tung weni­ger als zwei Mona­te nach dem Wirk­sam­wer­den des Ver­tra­ges beginnt.

7. Fristen und Termine

Es obliegt dem Ver­an­stal­ter, die im Ver­trag benann­ten und hier ergän­zend genann­ten Fris­ten und Ter­mi­ne zu beachten:

7.1 Vor dem Tag der Ver­an­stal­tung
7.1.1 20 Kalen­der­ta­ge vor Beginn der Ver­an­stal­tung:
Ein­rei­chung des Nach­wei­ses für den Abschluss einer Ver­an­stal­tungs­ver­si­che­rung gemäß Zif­fer 3.3.4 und für die Zah­lung der Ver­si­che­rungs­prä­mie,
Mit­tei­lung von Namen und Anschrift einschl. Kon­takt­da­ten ande­rer Dienst­leis­ter des Ver­an­stal­ters für die Ver­an­stal­tung,
7.1.2 15 Kalen­der­ta­ge vor Beginn der Ver­an­stal­tung:
Detail­lier­ter Zeit­plan zur Ver­an­stal­tung einschl. Auf­bau und Abbau,
Mit­tei­lung zur Teil­neh­mer­zahl, sofern die­se von der im Ver­trag genann­ten Teil­neh­mer­zahl abweicht,
7.1.3 10 Kalen­der­ta­ge vor Beginn der Ver­an­stal­tung:
Mit­tei­lung des Titels der Ver­an­stal­tung, wenn er von dem im Ver­trag bestimm­ten Titel abweicht,
Über­sen­dung der Zei­chen (Logo) des Ver­an­stal­ters für die Aus­schil­de­rung am Ver­an­stal­tungs­ort,
7.1.4 5 Kalen­der­ta­ge vor Beginn der Ver­an­stal­tung:
Bestel­lung Crew­ca­te­ring,
Über­sen­dung der Vor- und Nach­na­men aller Teil­neh­mer und Iden­ti­fi­ka­ti­on der VIP-Gäs­te,
7.2 Am Tag des Beginns der Ver­an­stal­tung
30 Minu­ten vor Über­ga­be der Räu­me: Bege­hung der Räu­me und Erstel­lung des Über­ga­be­pro­to­kolls, dabei hat der Ver­an­stal­ter alle Schä­den der Räu­me unver­züg­lich dem Dienst­leis­ter mit­zu­tei­len,
30 min. vor Beginn der Ver­an­stal­tung: Über­ga­be der Räu­me an den Ver­an­stal­ter,
7.3 Nach der Ver­an­stal­tung
bis 30 min. nach Ende der Ver­an­stal­tung: Rück­ga­be der Räu­me, Ent­sor­gung des bei der Ver­an­stal­tung ange­fal­le­nen Mülls und Erstel­lung Rückgabeprotokoll.

8. Rücktritt, Rücktrittsgebühr

8.1 Ein Rück­tritt vom Ver­trag ist nur zuläs­sig, wenn wich­ti­ge Grün­de vor­lie­gen, die ihre Ursa­che nicht in der Per­son der Par­tei haben, die den Rück­tritt erklä­ren will.
8.2 Ein wich­ti­ger Grund liegt für den Dienst­leis­ter ins­bes. vor, wenn der Ver­an­stal­ter
8.2.1 ent­ge­gen Zif­fer 6. die Vor­aus­zah­lung trotz Mah­nung nicht leis­tet,
8.2.2 ent­ge­gen Zif­fer 4. weni­ger als einen Monat vor Beginn der Ver­an­stal­tung die Teil­neh­mer­zahl oder die vom Dienst­leis­ter zu erbrin­gen Leis­tun­gen nicht nur uner­heb­lich ändern will,
8.2.3 ent­ge­gen Zif­fer 3.3.4 den Abschluss einer Ver­an­stal­tungs­ver­si­che­rung oder der Zah­lung der Ver­si­che­rungs­prä­mie nicht ord­nungs­ge­mäß nach­weist,
8.2.4 ent­ge­gen dem Ver­trag, den ein Bevoll­mäch­tig­ter geschlos­sen hat, nicht unver­züg­lich die Bestä­ti­gung des Ver­an­stal­ters zur Voll­macht bei­bringt,
8.2.5 ent­ge­gen Zif­fer 10. Rech­te oder Ansprü­che aus die­sem Ver­trag über­trägt oder die­se belas­tet,
8.2.6 der Dienst­leis­ter nach­voll­zieh­bar besorgt, dass die Durch­füh­rung der Ver­an­stal­tung sei­nen guten Ruf schä­digt, oder
8.2.7 der Dienst­leis­ter nach­voll­zieh­bar besorgt, dass im Zusam­men­hang mit der Ver­an­stal­tung Men­schen­rech­te oder Grund­rech­te ver­letzt wer­den und der Ver­an­stal­ter die Sor­ge nicht sicher aus­räumt.
8.3 Ein wich­ti­ger Grund liegt für den Ver­an­stal­ter nicht dar­in, dass der Dienst­leis­ter den Zugang oder die Zufahrt zum Objekt oder die Wege im Objekt auf­grund eines ande­ren Ereig­nis­ses beschränkt, das zeit­gleich oder unmit­tel­bar vor bzw. nach der Ver­an­stal­tung statt­fin­det. Der Ver­an­stal­ter erklärt sich ins­bes. mit einer Nut­zung des Neben­ein­gangs zum Objekt (Beh­ren­stra­ße 73, 10117 Ber­lin) ein­ver­stan­den.
8.4 Abwei­chend von Zif­fer 8.1 kann der Ver­an­stal­ter bis einen Monat vor dem Beginn der Ver­an­stal­tung vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn er sich mit dem Rück­tritt ver­pflich­tet, an den Dienst­leis­ter die Raum­mie­te zu 100%, die Bereit­stel­lungs­kos­ten zu 80% und den Min­dest­um­satz Cate­ring zu 80% zu zah­len („Rück­tritts­ge­bühr“). Danach kann der Ver­an­stal­ter vom Ver­trag nur zurück­tre­ten, wenn er sich mit dem Rück­tritt ver­pflich­tet, die Raum­mie­te, die Bereit­stel­lungs­kos­ten und den Min­dest­um­satz Cate­ring zu jeweils 100% zu zah­len („erhöh­te Rück­tritts­ge­bühr“). Der Rück­tritt des Ver­an­stal­ters nach den Sät­zen 1 und 2 ist nur wirk­sam, wenn er die Rück­tritts­ge­bühr bzw. die erhöh­te Rück­tritts­ge­bühr bin­nen einer Woche nach Absen­dung der Rück­tritts­er­klä­rung an den Ver­an­stal­ter zahlt.
8.5 Der Ver­an­stal­ter kann sich abwei­chend von Zif­fer 8.1 und unab­hän­gig von Zif­fer 8.4 vom Ver­trag lösen, wenn die Ver­an­stal­tung – ohne dass dies vom Dienst­leis­ter zu ver­tre­ten wäre – aus außer­ge­wöhn­li­chen, vom Ver­an­stal­ter nicht ver­meid­ba­ren und von ihm nicht vor­aus­seh­ba­ren Grün­den nicht durch­ge­führt wer­den kann. In die­sem Fal­le schul­det der Ver­an­stal­ter eine Ent­schä­di­gung in Höhe der vom Dienst­leis­ter bereits getä­tig­ten Auf­wen­dun­gen zzgl. 20% der von ihm noch zu täti­gen­den Auf­wen­dun­gen zzgl. 50% der ver­ein­bar­ten Mie­te. Der Dienst­leis­ter kann statt­des­sen eine pau­scha­le Ent­schä­di­gung von 50 % der aktu­ells­ten Kos­ten­schät­zung ver­lan­gen; dem Ver­an­stal­ter steht in die­sem Fall der Gegen­be­weis offen, dass dem Dienst­leis­ter kei­ne oder nur eine wesent­lich gerin­ge­re Ent­schä­di­gung zusteht.
8.6 Im Übri­gen, also unab­hän­gig von Zif­fer 8.4 und Zif­fer 8.5, kann der Ver­an­stal­ter nur aus wich­ti­gem Grund zurück­tre­ten. Die Par­tei­en sind sich dar­über einig, dass ein das Rück­tritts­recht des Ver­an­stal­ters recht­fer­ti­gen­der wich­ti­ger Grund nur dann gege­ben sein kann, wenn dem Ver­an­stal­ter ein Fest­hal­ten an dem Ver­trag auf­grund eines Fehl­ver­hal­tens des Dienst­leis­ters nicht zuge­mu­tet wer­den kann.

9. Haftung

9.1 Soweit nicht nach­ste­hend anders ver­ein­bart, sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Ver­an­stal­ters gegen den Dienst­leis­ter – gleich aus wel­chem Rechts­grund – aus­ge­schlos­sen, es sei denn, sie beru­hen auf
9.1.1 der schuld­haf­ten Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit,
9.1.2 Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit, oder
9.1.3 einer schuld­haf­ten Ver­let­zung einer dem Dienst­leis­ter oblie­gen­den Instand­hal­tungs­pflicht hin­sicht­lich des Ver­an­stal­tungs­or­tes oder einer sons­ti­gen Pflicht, die die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges erst ermög­licht und auf deren Erfül­lung der Ver­an­stal­ter daher ver­trau­en darf („Kar­di­nal­pflicht“)
durch den Dienst­leis­ter, sei­ne gesetz­li­chen Ver­tre­ter, Arbeit­neh­mer oder Erfül­lungs­ge­hil­fen.
9.2 Bei Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen im Zusam­men­hang mit der Ver­let­zung von Kar­di­nal­pflich­ten, die nicht auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit des Dienst­leis­ters oder einem gesetz­li­chen Ver­tre­ter, Arbeit­neh­mer oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Dienst­leis­ters beru­hen, ist die Haf­tung des Dienst­leis­ters auf die ver­trags­ty­pisch vor­her­seh­ba­ren Schä­den beschränkt.
9.3 Die ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Garan­tie­haf­tung nach § 536a BGB ist aus­ge­schlos­sen.
9.4 Soweit die Haf­tung des Dienst­leis­ters aus­ge­schlos­sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter, sei­ner Arbeit­neh­mer und sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen.
9.5 Ansprü­che wegen der Beschä­di­gung von Gegen­stän­den, die vom Ver­an­stal­ter in den Ver­an­stal­tungs­ort ein­ge­bracht wer­den, müs­sen dem Grun­de nach bin­nen einer Aus­schluss­frist von 14 Tagen nach Beschä­di­gung in Text­form gel­tend gemacht wer­den; die Berech­nung der Scha­dens­hö­he kann vom Ver­an­stal­ter auch nach Frist­ab­lauf nach­ge­reicht wer­den.
9.6 Sämt­li­che vom Ver­an­stal­ter gegen den Dienst­leis­ter gel­tend gemach­ten Ansprü­che ver­jäh­ren kennt­nis­un­ab­hän­gig zwei Jah­re nach ihrer Ent­ste­hung.
9.7 Der Ver­an­stal­ter haf­tet dem Dienst­leis­ter für Schä­den, die er oder ein von ihm zuge­las­se­ner Teil­neh­mer der Ver­an­stal­tung an den Räu­men oder den vom Ver­an­stal­ter bereit­ge­stell­ten Sachen ver­ur­sacht. Ein Scha­den gilt als vom Ver­an­stal­ter ver­ur­sacht, wenn das Über­ga­be­pro­to­koll den Scha­den nicht aus­weist, die­ser aber im Rück­ga­be­pro­to­koll aus­ge­wie­sen oder sonst fest­ge­stellt ist. Dem Ver­an­stal­ter steht der Nach­weis offen, dass er den Scha­den nicht ver­ur­sacht hat.
9.8 Wird der Dienst­leis­ter von einem Teil­neh­mer auf Scha­dens­er­satz in Anspruch genom­men, stellt der Ver­an­stal­ter ihn, sei­ne gesetz­li­chen Ver­tre­ter, sei­ne Arbeit­neh­mer und sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen umfas­send (ein­schließ­lich ange­mes­se­ner Rechts­ver­fol­gungs- und Rechts­ver­tei­di­gungs­kos­ten, Aus­la­gen, Gebüh­ren, Steu­ern usw. sowie ange­mes­se­ner Vor­schüs­se) frei, es sei denn, die Haf­tung des Dienst­leis­ters beruh­te auf
9.8.1 der schuld­haf­ten Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit,
9.8.2 Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder
9.8.3 der Ver­let­zung von Kar­di­nal­pflich­ten (Zif­fer 9.1.3).
9.9 Soweit Scha­dens­er­satz­an­sprü­che von Teil­neh­mern in irgend­ei­ner Wei­se auf eine ledig­lich leicht fahr­läs­si­ge Ver­let­zung die­ser Kar­di­nal­pflich­ten gestützt wer­den und den in Zif­fer 9.2 defi­nier­ten ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den über­stei­gen, trifft den Ver­an­stal­ter die vor­ste­hen­de Frei­stel­lungs­pflicht hin­sicht­lich des über­stei­gen­den Betrages.

10. Übertragung von Rechten und Ansprüchen

Die Über­tra­gung von Rech­ten oder Ansprü­chen aus die­sem Ver­trag ist nur mit aus­drück­li­cher schrift­li­cher Zustim­mung der ande­ren Par­tei zuläs­sig. Ent­spre­chen­des gilt für eine Belas­tung die­ser Ansprü­che und Rech­te etwa mit einem Pfandrecht.

11. Datenschutz

Der Dienst­leis­ter ver­ar­bei­tet per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten nach Maß­ga­be der Daten­schutz­er­klä­rung, die unter www​.axi​ca​.de/​d​a​t​e​n​s​c​h​utz abruf­bar ist.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

12.1 Auf den Ver­trag fin­det das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss der Kol­li­si­ons­nor­men des Inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts Anwen­dung.
12.2 Für Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag ist, sofern zuläs­sig, aus­schließ­lich das Land­ge­richt Ber­lin zuständig.

13. Salvatorische Klausel

Ist oder wird eine Bestim­mung die­ser AGB unwirk­sam oder undurch­führ­bar („feh­ler­haf­te Bestim­mung“), berührt das die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht. An die Stel­le der feh­ler­haf­ten Bestim­mung tritt eine sol­che wirk­sa­me und durch­führ­ba­re Bestim­mung, die dem Zweck, den die Par­tei­en mit der feh­ler­haf­ten Bestim­mung ver­folgt haben, am nächs­ten kommt. Ent­spre­chen­des gilt für eine Lücke der AGB.